Druckschrift 
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
Entstehung
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28
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(28)Prothonotario (welcher dasselb zu Behueff der Hoffgerichts Botten in einebesondere Concordi Büchs gestellt/ nach Vmbgang jedes halben Jahrs/unterden geschwornen Hoffgerichts Botten gleichmässig zu theilen) vor Erhebungder Processen erlägen sollen14 Es sollen auch obgemelte Botten die Brieff / welche ihnen auffgeben werden / selbst überantworten / und nicht durch diesen oder jenen / es wäre ihnetdann sonderlich befohlen und zugelassen / bestellen / und solches bey Straffnach Ermässigung.15 Was nun hierin nicht versehen/ soll vermög des Herkommens/publicitter Rechts-Ordnung und gemeinen Rechten gehalten werden..Ne-uVGeschichteT. O. M..m.51.2.7.44.worin, wenn er sich einmal.EJungen.Einzug und Meinungen..###.9.10....n4051

Gem.