(2)Zum anderen / wan Jhrer Fürstlicher Gnaden Räthe / Cantzley / Hoffs-Officianten und Dienere personaliter beklagt / wafern dieselbe an kein anderGericht von Ihrer Fürstlicher Gnaden verwiesen / oder auch sie an Ort / dasie gesessen / sich nicht beruffen würden / oder auff solch Privilegium nicht wirziegen hätten.Zum dritten / da die Partheyen selbst der voriger Instanz sich begebenoder sonsten vor Ihrer Fürstlicher Gnaden und deren Räthen und Commissatien ehn einige Aufzüg einlassen würden.Zum vierten / wan der mehrer Theil der Scheffen oder das ganze Ge-richt / davon an Jhrer Fürstliche Gnaden ungemittelt appellirt wird / argwölnig und verdächtig gehalten / und derhalb gnugsahme Vrsachen vorbracht unddargethan werden.Zum fünfften / wan Jhrer Fürstliche Gnaden / oder deren Cantzeler undRäthe auff eingenohmenen Bericht und der Sachen Erkündigung / die Partian Ihre Fürstliche Gnaden Räthe und Commissarien zu rechtlicher Aufükung verwiesen werdenEndlich alle andere Sachen / so von Art und Naturen / auch altem undlangwierigem Gebrauch und Herkommen / oder sonsten Rechtshalber / anFürstliche Gnaden / oder dero Räthe und Commissarien in erster InstanzgehörigTITULUS II.Wie und welcher gestalt die Ladung in erster In-stantz erlangt werden und geschehen soll.DEr Kläger soll mit Supplication, so von ihme selbst / oder einem die-ses Hoff-Gerichts vereydten Procuratoren, unterzeichnet / undanhaltencess und Ladung in Sachen hiehin / wie obgemelt / gehörig /auch dabey articulatim, oder sonst in der Supplication summarie klarlichund kurtz vermelden / was er von dem Beklagten begehte / haben und ferderewolle / welches auch dergestalt der erkenter Ladung beygelegt / oder da die Klagsummarie beschehen / der Citation einverleibt werden solle.Da aber mehr dan ein Kläger / oder Beklagter vorhanden / sollen alleConsortes mit ihrem Tauff- und Zunahmen benent / sonsten dieLadung auff die gemeine Wörter / als Consortes, Zustandt / oder daßexecutione benent werden sollen / nicht erkent / sondern abgeschlagen werdenEs sollen auch alle Ladung und Processen gegen die Beklagteliter zur Sachen biß zum Endurtheil und Execution derselben / auch allen inund zufällen gebetten / erkent und außgefertigt werden.auchDie Supplication, und was dieselbe vor Beylagen haben mögte /
Druckschrift
Ordnung Des Hoch-Fürstlichen Gülich-und Bergischen Hoffgerichts zu Düsseldorff/ Sambt denen an gemeltem Hoffgericht nach und nach publicirten gemeinen Bescheiden : Auß gnädigstem Befelch Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn/Herren Johan Wilhelmen, Pfalzgraffen bey Rhein/in Bäyern/zu Gulich/ Cleve und Berg Hertzogen/ ... In Truck verfertigt
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