gewiesenen vollkommenen Rechts ; dadurch,' dafs derandere sich mit ihm zugleich seinem Oberherrn unter-werfe. Dies: unterwirf dich meinem Oberherrn, fo-dert jeder von ihnen mit dem gleichem Rechte, dennjeder ist in einer rechtlichen ‘Verfassung. Es hat so-nach keiner Recht; denn ihr Recht, hebt sich gegen-seitig auf.
Nun aber bleibt es doch dabei, dafs sie sich ge-genseitig Garantie leisten müssen. Da das nun auf dievorgeschlagene Weise nicht geschehen konnte, wiekann es geschehen ? — Sie sollen sich beide einemgemeinschaftlichen Richter unterwerfen ; aber jederliat schon seinen besondern Richter. — Ihre Rich-ter selbst müssen sieb vereinigen , und in Sachen, diesie beide betreffen, derEine gemeinschaftliche Richterbeider werden; d. h. ihre beiden Staaten müssen sichgegenseitig anheischig machen , die Ungerechtigkeit,die durch einen ihrer Mitbürger einem Bürger des an-dern Staates widerfahren wäre, zu bestrafen, und gutzu machen, als oh sie gegen einen eignen Bürger wä-re verübt worden.
Cor oll aria.
i.) Alles Yerhiiltnifs der Staaten gründet sich aufdas rechtliche Yerhiiltnifs ihrer Bürger. Der Staatan sich ist nichts, als ein abstrakter BegrifF: nur dieBürger, als solche, sind wirkliche Personen. — Fer-ner, dieses Verhältnils gründet sich ganz bestimmtauf die angezeigte Rechtspflicht ihrer Bürger, einan-der, wenn sie in der Sinnen weit Zusammentreffen,die gegenseitige Garantie zu leisten. Also stehen zu-mächstnur diejenigen Staaten im Verhältnisse zu ein-ander,