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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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hen lassen, verlangen, dafs sie ihm ein gewisses Ver-mögen geben, oder mit einem sehr gut bezeichnendenWorte, dafs sie dasselbe ausstatten. Wie viel aber sieihm geben sollen, darüber bann er nichts vorschreiben,sondern das hängt ab von ihrem eignen freien Ermessen.

Bei der Verheirathung müssen die beiderseitigenEltern der künftigen Ehegatten sich mit einander dar-über vertragen: ob beide etwas erbalben sollen, odernur Eins, und wieviel. Der Staat hat darnach garnicht zu fragen, woher das Vermögen komme. Er hatnur zu fragen, ob die neue Familie, die er nur alsFamilie kennt, bestehen könne.

§ 59 -

Es steht, gänzlich in der Willkülir der Eltern, ob sieein Kind etwa reichlicher'ausstatten wollen, als dasandere. Unbillig kann ein, solcher Vorzug wohl seyn,aber er ist nicht gegen äusseres Recht. Aus welchemRechtsgrunde könnte das in Nachtbeil gesezte Kindklagen? Alles, was es besizt, besizt es ja lediglichdurch die freie Güte der Eltern.

§. 6p.

Mit dem Tode dbr Eltern hört ihr Recht in derSinnen welt, sonach .ihr Eigenthumsrecht gänzlich auf.Ob die Iritestaterbschaft der Kinder zu gleichen Thei-len einoeführt werden solle: odpr-ob den Eltern dasRecht, ein Testament zu machen zustehen solle';,wiew eit ihnen dann die freie Disposition über ihr \ ermö-gen zum Vortheile Fremder, zukommen solle; wieweitdie Leodtima sich erstrecken solle, wie weit das Recht

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der Enterbung, hängt lediglich ab von der positivenGesezgebung des Staats, welche nach politischen Griin-

- ' den.