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am Eigenthume, und haben überhaupt gar kein Ei*genthum. Woher solleri sie es doch haben? ]Nah«rung und Kleidung sind ihnen die Eltern schuldig,nach eignem Ermessen; weil ausserdem der Zweckder Erziehung nicht erreicht würde. Diese Pflichtist, vyifj schon oben erinnert worden, eine Zwangs-pflicht der Eltern gegen den Staat, (nicht gegendie Kinder) und der leztere hat darüber das Hechtder Aufsicht.
Aber die Kinder arbeiten, sagt man, und dadurcherhalten sie ein Eigenthum. — Dies kann man nurnach der unrichtigen und oben widerlegten Voraus-setzung, dais die Formation das Eigenthumsrecht be-gründe, behaupten. Der Zweck ihrer Arbeit istUebung der Kräfte für die Erziehung, und den zu-fälligeivNutzen derselben nehmen die Eltern mit Rechtin ihr Eigenthum auf. Das Kind kann ja gar nichtsthun, ohne den Willen der Eltern: es kann sich auch
nicht ein Eigenthum ohne ihren Willen erwerben.-
Oder soll das Eigenthumsrecht sich auf einen Contraktmit den Eltern gründen? Contrahiren kann nur derje-nige, der frei ist: aber die Kinder haben gar keineselbstständige Freiheit in Beziehung auf die Eltern.Sie können sich nicht von ihnen losreifsen, und eineneigenen Willen haben, um ihnen gegen über Partheiztr seyn.
§■ 50 * ' '
Ieder selbstständige Bürger mufs ein eignes Ver-mögen haben, und dem Staate; angeben können, wo-von er lebe. Sonach kann der Staat mit Recht vonden' Eltern,, die ein Kind aus ihren Iländ.en herausge-hen