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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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am Eigenthume, und haben überhaupt gar kein Ei*genthum. Woher solleri sie es doch haben? ]Nah«rung und Kleidung sind ihnen die Eltern schuldig,nach eignem Ermessen; weil ausserdem der Zweckder Erziehung nicht erreicht würde. Diese Pflichtist, vyifj schon oben erinnert worden, eine Zwangs-pflicht der Eltern gegen den Staat, (nicht gegendie Kinder) und der leztere hat darüber das Hechtder Aufsicht.

Aber die Kinder arbeiten, sagt man, und dadurcherhalten sie ein Eigenthum. Dies kann man nurnach der unrichtigen und oben widerlegten Voraus-setzung, dais die Formation das Eigenthumsrecht be-gründe, behaupten. Der Zweck ihrer Arbeit istUebung der Kräfte für die Erziehung, und den zu-fälligeivNutzen derselben nehmen die Eltern mit Rechtin ihr Eigenthum auf. Das Kind kann ja gar nichtsthun, ohne den Willen der Eltern: es kann sich auch

nicht ein Eigenthum ohne ihren Willen erwerben.-

Oder soll das Eigenthumsrecht sich auf einen Contraktmit den Eltern gründen? Contrahiren kann nur derje-nige, der frei ist: aber die Kinder haben gar keineselbstständige Freiheit in Beziehung auf die Eltern.Sie können sich nicht von ihnen losreifsen, und eineneigenen Willen haben, um ihnen gegen über Partheiztr seyn.

§ 50 * ' '

Ieder selbstständige Bürger mufs ein eignes Ver-mögen haben, und dem Staate; angeben können, wo-von er lebe. Sonach kann der Staat mit Recht vonden' Eltern,, die ein Kind aus ihren Iländ.en herausge-hen