Die folgende Deduktion ist sonach nicht juridisch ;aber sie ist in einer Rechtslehre nothwendig, um eineEinsicht in die hinterher aufzustellenden juridischenSätee zu erhalten.
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Die Natur hat. ihren Zweck der Fortpflanzungdes Menschengeschlechts auf einen Naturtrieb in zweibesondern Geschlechtern gegründet, der nur um seinselbst willen da zu seyn, und auf nichts auszugehenscheint, als auf seine eigene Befriedigung. Er istselbstZweck unserer Natur; olirierach'tet. er nur Mittelist für die Natur überhaupt. Indefs die Menschen aufnichts ausgehen, als diesen Trieb zu befriedigen, wirddurch die natürlichen Folgen dieser Befriedigung ohneweiteres Zuthun des Menschen der Naturzweckerreicht.
Hinterher freilich kann der Mensch durch Erfah-rung und Abstraction lernen, dafs dieses der'Natur-zweck sey, und durch sittliche Veredlung bei der Be-friedigung des Triebes sich diesen Zweck vorsetzen.Aber vor der Erfahrung vorher, und in seinem natür-lichen Zustande, hater diesen Zweck nicht, sonderndie hlofse Befriedigung des Triebes ist lezter Zweck;und sj3 mufste es seyn, wenn der Naturzweck sichererreicht werden sollte. —
(Den Grund, warum die Natur zwei verschiedeneGeschlechter absondern mufste, durch deren Vereini-gung allein die Fortpflanzung- der Gattung möglich sey,
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