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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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seyn, als Unterdrückung der Schwachem durch denMächtigem unter dem Vorwände des Rechts, um sienach seinem Gefallen zu brauchen; mit welcher Unter-drückung nothwendig die Erlaubnifs verknüpft seynmufs, sich von ihrer Seite an den noch schwachemschadlos zu halten, so gut sie können; und das öffent-liche Recht ist nichts anderes, als die Lehre, wieweit der Stärkere ungerecht seyn könne, ohne seinemVortheile zu schaden, wie es Montesquieu ironisch be-schreibt. Aber hat denn dieses Vorgeben der Unaus.fiihrbarkeit einen Grund für sich, und woher mag esdoch entstehen? Daher entsteht es, dafs man den hieraufgestellten Begriff eines Staates nicht fest hält, nichtals den Begriff eines organisirten Ganzen betrachtet, inwelchem allein dieseTheile bestehen können, und ausserdemselben in einem anderen Ganzen, schlechthin nichtbestehen können; dais mau, bei Aufstellung der einzel-nen Theile, durch die Phantasie sich immer wieder dasBild unserer gewöhnlichen Staaten unterschieben läfst.Es ist kein Wunder, wenn jezt der Theil an keinerEcke anpass.en will. In den gewöhnlichen Staatenwäre die Foderung, den Urheber jeder gesezwidrigenThat herbeizuschaffen , allerdings unausführbar, oderwenn sie ausgeführt werden könnte, wenn z. R. einbestehender Staat einige der hier angegebenen Policei-mittel sich zu Nutze machen wollte, so wäre dies eineUngerechtigkeit, die das Volk nicht lange dulden, unddurch die der Staat sich nurseinen Untergang zubereitenwürde. Denn wo von oben berabUnordnung undUnrechtherrscht, kann die Regierung nur dadurch bestehen,dafs sie dem JNiedern gleichfalls einen guten TheilUnordnung erlaube, welche nur sie selbst nicht trfft.

Die