desselben bemerkt. Bei der gewöhnlichen Einrichtungaber kann sich ja jemand einen falschen Namen geben.Wenn Nachfrage nach ihm entsteht, ist er nirgendszu finden. Unserm Vorschläge nach müfste jeder dereinen Wechsel übersieht, wenn er dem Annehmer des-selben nicht genau persönlich bekannt ist, durch sei-nen Pafs beweisen, dafs er diese bestimmte Person sey,wo er zu finden sey u. s. f. Der Annehmer desWechsels hat die Pflicht sich den Pafs vorzeigen zulassen, und ihn nach demselben, anzuerkennen. Zudem Namen des Uebergebers auf der Fiückseite desWechsels wird blofis gesezt; mit Pafs von der und der, Obrigkeit. — Es sind zwei Worte mehr zu schrei-ben , und ein oder zwei Minuten Zeit mehr nö-thig, um den Pafs und die Person anzusehen; undübrigens ist die Sache so einfach als Vorher. — Wosoll man nun diese Person wieder finden, falls derWechsel falsch, und die Untersuchung bis auf sie zu-riiekgekommen ist? Es ist in unserer Policeiverfassungohnedies keinem erlaubt, von einem Orte abzureisen,(er. kann unter dem Thore angehalten werden) ohne,dafs er den Ort bestimme, wo er zunächst hinzureisengedenkt, welches in dem Register des Orts, und in
seinem Passe bemerkt wird. Er .wird an keinem an-
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dem Orte angenommen, als an dem iui Passe bemerk-ten. . Bei seiner Abreise von diesem Orte steht er wie-der unter denselben Regeln , und man findet sonachseine weitere Spur. Aber wenn er ein Ausländer ist,oder in das'Ausland reiset? Die policirten Staaten,besonders als Handlung treibende, müssen über dieseEinrichtung sich vereinigen, so dafs man den Betrügerin alle Länder verfolgen könne. Der Pafs eines
Staats,.