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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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Beschränkung konnte das ersterer Gesez Statt" haben.Er sezte durch sein Geschrei sich in die Lage, dasPublikum zum Zeugen seiner Unschuld zu erhalten;oder Hülfe zu bekommen , die den Dieb entwafnete,und sich seiner Person bemächtigte, und den Eigen-tbümer von der Notliwendigkeit befreite, ihn zu töd-ten, um sein Eigenthum zu erhalten.)

Der Angrif geschieht entweder auf öffentlichem

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Gebiete, (in der erklärten Bedeutung des Woitcs) oderin meinem Hause. Tm ersten Falle hat die Anwen-dung der aufgestellten Grundsätze keine Schwie-rigkeit. Im zweiten hat ja keine Privatperson , undseihst der Staat nicht, das liecht mein Haus zu betre-ten. Aber durch das'Geschrei uni Hülfe, berechtigeich den Staat und jedermann, dasselbige zu betreten;ich unterwerfe dann dein Staate unmittelbar, was erzunächst nur mittelbar zu schützen hat. ' Mein Ge-schrei ist Klage; sonach Verzichtleistung auf meinHausi'echt. '

Ieder, der nach Hülfe rufen hört, ist durch denStaatsvertrag rechtlich Verbunden herbei zu kommen,nach obigen Grundsätzen. Denn alle Einzelne haben al-len Einzelnen versprochen , sie zu schützen. Nun ist derHiiljeruj- die Ankündigung , dajs eine Ge Jahr verbandensey , welcher der Stellvertreter der schützenden Macht,der Staat, nicht sogleich abheljen kann. ledern Einzel-nen wird sonach durch einen Aufruf zur Hülfe nichtnur das Recht, sondern auch die Bürgerpflicht, unmit-telbar zu schützen, wieder übertragen. Wem nach-gewiesen werden kann, dafs er den Ruf gehört, und

nicht