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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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mufs sonach nicht an mir liegen, dafs er es-nicht könne,und ich hin rechtlich verbunden , so Viel an mir liegt,es möglich zu machen. Ich bin verbunden, die Hülfedesselben unmittelbar in der Gefahr aufzurufen; dies'geschieht durch Schreien um Hülfe. Das ist absolutnotlrvvendig, und die ausschliessende Bedingung eines.Hechts zur Selbstvertheidigung. Dieser Umstand mufsin die Gesetzgebung gebracht, und von lugend auf denBürgern pingeprägt werden, damit sie sich daran ge-wöhnen. Denn, wie wenn jemand durch mich -er-mordet ist, und ich sage: er hat mich angegriffen^ undich konnte mein eigenes Heben nur durch seinen Todretten'? der Geti.idtr.te kann mich nicht der Lügen stra-fen; und es 1,'ifst sich sonach nicht einsehen, warum,ich dasselbe nicht vorgeben sollte , wenn ich selbst derAngreifer war. Dadurch würde die allgemeine Sicher-heit gar sehr gefährdet. Habe ich aber um Hülfe ge-rufen, kann ich dies beweisen, oder kann mir wenig-stens das Gegeiltheil nicht bewiesen werden, so habeich die Präsumtion der Unschuld für mich. (Das Ge-sez der zwölf Tafeln berechtigte efen Bestohlenen, dexrDieb, der sich zur Wehre sezte, zu tödten. MitHecht, wenn der Diebstahl unbezeichnetes. Eigenthumbetraf ; denn niemand kann verpflichtet werden , sichdas seinige, dessen Eigenthum er hinterher nicht be-weisen kann, nehmen zu lassen. Er war berechtigt,den Raub ihm mit Gewalt wieder abzunehmen. Nunaber wurde di« Vertheidigung des Diebes Angrif.aufsein eigenes Leib und Leben, und er war abermals be-rechtigt,, sich mit Lebensgefahr des Diebes, zu ver-theidigen. Aber das Gesez foderte, dafs er dabeischrie.- Gleiclifals mit Recht; und nur unter dieser'

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