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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
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machen, wünschen müssen.) Wie sollte nun der Willedes Ermordeten nach dem allgemeinen Willen seyn?Er sollte Klagen ; so erklärt ihn der allgemeine Wille.Ein Repräsentant dieses allgemeinen Willens, in Rück-sicht des lezten Willens der Verstorbenen, der hierlüäger, eine Art von öiFentlichem Ankläger ist, soll-te seyn : denn der Staat weifs wahrhaftig nicht, wasvorgegangen ist, und kann es nicht wissen. Diesenanzuhaken, dnfs er seine Pflicht thue, hat jede Privat-person das riecht. Iede hat das Recht, ihm die Sacheanzuzeigen, und wenn er nicht klagt, ihn selbst 311-zublagen.

Iede Privatperson mufs nicht nur das Recht ha-ben, sondern selbst verbunden seyn, anzuzeigen, wassie über dergleichen Vorfälle weifs ; und wenn sie esnicht thut, ist .sie selbst strafbar, und fällt der An-klage des so eben beschriebenen Repräsentanten an-heim. Der Staat überhaupt in diesem Zweige der öf-fentlichen Gewalt ist verbunden, um den Tod seinerBurger, und ihre Todesweise sich, zu bekümmern. DasSterben ist ein öffentlicher Akt. Die Aerzte müssenunter seiner Aufsicht stehen. Und so wird es umge-kehrt, das Interesse des Beleidigers das Reben des An-gegriffenen zn erhaltenj denn so lange derselbe lebt,kann er verzeihen j nach seinem Tode verfällt der Be-leidiger in die Hände des Publikums, und seines Stell-vertreters ; und dieses känn um seiner eigenen Sicher-heit willen nicht verzeihen.

Es gehört liieher das Recht der Selbstvertheidi-gung , vvekhes wir sogleich mit abhandeln wollen.

I Niemand