8o
leidiger gefährlich macht, und allein durch seinenTod ihn ganz sicher stellt, jeden Angreifer ein , dieSache nur bis zu Ende zu treiben, und den, dessenAnklage er befürchtet, lieber gleich zu tödten.
So kann es nicht seyn. Es mufs sonach in derVernunft für diesen Fall noch eine besoudreEntschei-dung liegen. Wir wollen sie aufsucben.
Wenn der Ermordete lebte, so könnte er klagen,oder verzeihen. Er ist mit Unrecht getödtet; er solltenoch leben, und der Staat weifs nicht anders, als dafser lebt, denn er ist ausserhalb seiner Sphäre getödtet.Der Staat hat seinen Entschlui's über jenen Vorfallnoch an ihm zu fodern ; sein Wille ist also, nachäufserm vollkommenem liechte, für den Staat anzu-nehmen, als noch fortdauernd. Der Ermordete hatdiesen Willen nicht bestimmt: aber derselbe wird be-stimmt, erklärt, und garantirt durch den allgemeinenWillen aller Staatsbürger, betrachtet als Einzelne undUntertkanen; nicht durch den gemeinsamen Willen desStaats, als welcher hier richtet, entscheidet und ge-,währt, nicht aber will , fodert und klagt. — (Vondieser Garantie des lezten Willens eines Verstorbenendurch den allgemeinen Willen der Einzelnen ; einemunserer Untersuchung ganz neuem Begriffe, wird beiden Testamenten weiter geredet werden. Dieser all-gemeine Willen aller Einzelnen (des Publikums) undseine Garantie tritt nemlich da ein, wo allen Einzel-nen daran liegt, dafs der Verstorbene einen Willen ge-habt habe, und dals er geltend sey, weil in diesemFalle alle einen Willen haben, und ihn geltend zu
machen,