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<2> (1797) Zweiter Theil oder Angewandtes Naturrecht
Entstehung
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bei dem andern einer besondern Veranstaltung fürdiese Erhaltung des Ganzen, jeder Theil', oder je-der Bürger erhalte nur sich selbst in dem durch dasGanze ihm bestimmten Stande, so erhalt er eben da-durch an seinem Theil das Ganze: und eben dadurch,dafs das Ganze jeden Theil in diesem seinem Standeerhält, kehrt es in sich seihst zurück, und erhaltsich selbst.

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