Z. C. Von der gesetzgebenden Gewalt. i6r
keine allgemein verbindliche Gesetze geben, sondern es wirddazu die Concurrenz der Reichsstände auf einem allgemei-nen Reichs-oder Deputationstage erfordert. Daß unterdieser Concurrenz ein Gimtzilügungs- und Beywirkungsrechtzu verstehen ser>, ist schon in dem vorhergehenden bemerktworden, so wie auch aus den Capiteln von dem Reichs -und Dsputationstagen die Art und Weise, welche dabeybeobachtet wird, bekannt ist. In dem wsstph. Frieden Art.8. §. 2. wird ausdrücklich die gesetzgebende Gewalt zu denComitialrechten gezählt, und auch in derWahlcapitulation*)muß der Kaiser versprechen, kerne neue Ordnungen und Ge-setze im Reiche zu machen, sondern hiebey sammtliche Stän-de auf Reichstagen zu Rache zu ziehen, und nicht eher hier-in etwas zu verfügen, als bis er sich mit den Ständen des,halb verglichen habe. Ja man hat im Jahr 1742. sogardie kassatorische Clausel beygefügt: daß alles, was diesemzuwider geschähe, ungültig und unverbindlich scyn solle.Es ist also in diesem Stück unser Kaiser noch eingeschränk-ter, als andre Monarchen, denn er darf nicht einmal pro-visorische Verfügungen erlassen, wenigstens brauchen dieStände denselben nicht Folge zu leisten.
Kann nun aber der Kaiser nicht für sich allein Gesetzemachen, so ergiebt sich schon daraus von selbst, daß er auch«inseitig keine vorhandene, auf gehörige Art verfaßte Reichs-gesetze abschaffen, oder ändern, oder authentisch auSlcgenkönne. Alles dies kann nur von denen geschehen, welchedas Recht, Gesetze zu geben/ haben, folglich auch nur vomKaiser und den gesummten auf einem Reichstage versammel-ten Neichsständen, folglich weder vom Kaiser allein, noch
*) Art. r. §. k»Zweiter Band.
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