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Siebentes Buch.
Von
Regierungsrechten, die auf besondre bestimmteZwecke gerichtet sind, und zwar erstlichvon den inner« und wesentlichen.
Erstes Capitel.
Von
der richterlichen Gewalt.
Erster Abschnitt.
Don der Beschaffenheit derselben überhaupt.
§. 261.
§)je Regierungsrechte, welche einen besondern Gegenstandzum Zwecke haben, betreffen entweder die innere Wohlfarchdes Staats, oder die äußere. Hienach kann man sie selbstabtheilen in innere (irnmanentüa) und äußere (tranleun.tia.) Zwecken jene auf die innere Sicherheit im Staate ab,so heißen sie wesentliche, ist aber dies nicht der Fall, sonennt man sie zufällige. Zu den wesentlichen rechnetman dieJustiz, Criminal- und Policey,Gewalt.
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