Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
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162
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162 6. B. Vsn den allgem. Regier. Rechten.

von dem kurfürstlichen Collegio und dem Kaiser *). Es istjenes aber auch zu mehrerer Sicherheit noch ausdrücklich inder kaiserlichen Wahlcapitusation Art. 2. ,§. 4. versehen.

Indessen werden doch die nach vorgängiger Vergleichungmit den Neichsständen abgefaßken Gesetze allein im Namendes Kaisers, es sey nun in Neicksabschieden, oder einzelnenNeichsschlüffen, oder durch besondre kaiserliche Edikte oderMandate abgefaßt und öffentlich bekannt gemacht undda der Kaiser cuÜc>8 Iez;r!m ist, so hat er auch für die Voll-ziehung der gegebenen Gesetze zu sorgen. Was die Be-kanntmachung der allgemeinen Neichsgesetze betrifft, so istin Ansehung der Art derselben noch verschiedenes zu bemer-ken. Man muß nemlich vor allen Dingen einen Unter-schied machen, ob der Gegenstand des Gesetzes bloß von derBeschaffenheit ist, daß daDurch nur die Neichsstande ver-chunden werden, oder ob durch dasselbe auch die unmittel-baren Glieder des Reichs und die Unterrhanen der Neichs-stände verbunden werden sollen? Zn jenem Fall vertritt dieauf dem Reichstage übliche Diktatur die Stelle derPromul,gation. Ist hingegen der zwcyte Fall vorhanden, so erläßtder Kaiser »och besondere Edicte, Mandate, ZnhibitMen,Avocatorien re. Ost und gewöhnlich werden diese, wenn sieFolge eines unmittelbar voraufgegangenen Neichsgulachteussind, sogleich dem kaiserlichen Rarificationsdecret beygefügtund »stk diesem zur Diktatur gebracht. Diese Handlung istjedoch nicht hinreichend, um dadurch die unmittelba-

/) Man sicht also hieraus/ daß die von dem kurfürstliche»Collegia in der Wahlcapitulation einseitig gemachten Zusätze,wodurch altere allgemeine Reichsgesetze aufgehoben, geändert,oder erklärt werden, von keiner verbindlichen Kraft sepn könne»."*) Vcrgl. §. 15;. . .