Fünftes Buch.
Von der
Negierung der besonder« teutschenStaaten überhaupt.
Erstes Capitel.
Von
dm Territorien und deren mnem Verfassungüberhaupt.
§. 184.
Bisher war die Rede von dem teutschen Reiche überhaupt.Es ist dasselbe nach seiner geographischen und politischen Be-schaffenheit betrachtet (D. r.); es ist gezeigt, wer Regentin Teutschland sey (B. 2.)? und es ist von der Negierungdes Reichs überhaupt (B. z ), und dem Rechte und der Artund Weise der Reichsregierung insbesondere (B. 4.) gehan-delt. Ehe nun von den einzelnen Negierungsrechten selbst ge-redet werden kann, wird es, da das teutsche Reich aus lau-ter einzelnen Staaten besteht, nöthig seyn, auch von derNegierung dieser einzelnen Staaten überhaupt zu reden,Zweiter Band. A