Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
160
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i6o 6. B. Von den allgern. Regier. Rechten.

Befehl, Mandat re., und ist alsdann auch nur Normfür den oder diejenigen, an welche sie erlassen ist. Sollenaber dadurch alle Unterthanen verbunden werden, soll dieVorschrift Norm für alle, wenigstens für eine gewisse Classeder Unterkhanen seyn, so muß auch die Verordnung allengehörig bekannt gemacht werden, und dann pflegt sie mitdem Namen Gesetz, General-Mandat, Landes-Ordnung rc. belegt zu werden. Die verbindliche Kraftdes Gesetzes liegt zunächst in dem erklärten Willen des oderderjenigen, dem oder denen die höchste Gewalt von der Na-tion übertragen ist. Das Recht aber selbst zu bestimmen,welche Handlungen der Unterrhan thun oder lassen soll, heißtdie gesetzgebende Gewalt.

§. 222 .

Zn allen Staaten, welche eine eingeschränkt monarchi-sche Verfassung haben, steht dem König oder Fürsten dasRecht Gesetze zu geben, nicht ausschließlich zu, sondern esmüssen die Repräsentanten der Nation, oder die Ständedabey concurriren. Einzelne Befehls kann zwar der Re-gent erlassen, auch wohl im Nothsalle provisorische Verfü-gungen treffen, allein sollen gemein verbindliche Gejehe ge-geben werden, so wird dazu die Beystimmung der Reichs-stände erfordert- Ist aber diese erfolgt, so wird'das Gesetzim Namen des Königs, zuweilen mit der Bemerkung dergeschehenen Zurathziehung und Einwilligung der Ständeöffentlich bekannt gemacht, und der König sorgt sodann,vermöge der ihm gebührenden vollziehenden Gewalt, fürihre Vollstreckung.

Fast eben so ist es in unserm teukschen Neichsstaat.Der Kaiser als eingeschränkter Monarch kann für sich allein

keine