Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
159
Einzelbild herunterladen
 

z. C. Von der gesetzgebenden Gewillt. IZ9

In den Reichsstädten hängt die Aufnahme neuer Bür-ger von dem Magistrat ab, und diesem kann hierin vondem Kaiser oder den Reichsgerichten kein Eintrag geschehen.

Drittes Capitel.

Von

der gesetzgebenden Gewalt.

§. - 2 !.

^Hst die höchste Gewalt im Staate durch die geschehene Aus«Übung des Rechts der Oberaufsicht von allem, was imStaate vorgeht, gehörig unterrichtet; ist sie mit allen Thei-len genau bekannt, so kann sie nunmehr den UnterthancnVorschriften ertheilen, wonach diese ihre Handlungen ein-zurichten haben, damit der Endzweck der großen Gesell-schaft möglichst erreicht werde. Nicht nach Willkühr, son-dern nach bestimmten Vorschriften müssen die Handlungender Bürger gerichtet werden. Das Gesetz muß die Necht-oder Unrechtmäßigkeit der Handlungen bestimmen, nicht derRichter, noch weniger der Regent. Aber der Regent giebtdas Gesetz/ entweder für sich allein, nach seinen besten Ein-sichten, oder mit Zuziehung der Nation, oder deren Neprä,sentanten, und der Richter wendet es an auf die einzeinmvorkommenden Fälle«

Oft wird indessen eine solche Vorschrift nur für einzelneBürger erlassen. Eine solche Verordnung wird noch nichtmit dem Namen Gesetz belegt > sonder» ist und heißt nur