Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
158
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1Z8 B. Von den allgem. Regier. Rechten.

größer», denn die Landeshoheit ist und bleibt die nemliche,es mag die Rede von einem mächtigen oder schwachen Reichs»stände seyn, und der Kaiser ist einmal in seiner Wahlcapi-lularion verpflichtet, in die Landeshsheits - und Negierungs-

rechte der Neichsstände, besonders in Policey-und

Gnadensachen keine Eingriffe zu gestatten.

§. 22Ü.

Endlich fließt noch aus dem Rechte der Oberaufsicht,das Recht neueUnterthanen aufzunehmen, so wiedie Aufnahme derselben zu verweigern. - DerRegent hat dahin zu sehen, daß sich keine gefährliche oderdem Staate lästige Leute in demselben niederlaffcn. Erkann also z. B. verbieten, wovon wir in neuern Zeiten inmehrern Ländern den Beweis gehabt haben, daß keine fran-zösische Emigranten im Lande ausgenommen werden sol-len. Umgekehrt, wenn er findet, daß die Aufnahme frem-der Bürger, z. B. ehemals der französischen ReluZiLs.dem Staat zum Vortheii gereicht, so ist er sie aufzuneh-men befugt.

Die Aufnahme einzelner Bürger oder Unterthanenpflegt indessen gewöhnlich dem Magistrat in der Stadt, oderdem Edelmann auf seinem Gute zuzustehen. Bcyde habenjedoch dahin zu sehen, daß von dem neu Aufgenommencndem Landesregenten der Huldigungscyd geleistet wird, unddaß babey dasjenige beobachtet werde, was überhaupt inAnsehung der Aufnahme vorgeschrieben ist. Immer bleibtaber auch hier die landesherrliche Oberaufsicht, damit dasRecht der Obrigkeiten und des Adels nicht gemißbrauchtwerde.