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2 (1797)
Entstehung
Seite
157
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2 . C. V. dem Rechte der höchsten Aufsicht. I Z7

Wohl des Staats angemessen, nicht aber dieses. Das Pu-blikum ist mehr dabey gesichert, wenn ein Privatmann eineApotheke anlegt, als wenn dies vom Fürsten selbst geschieht,denn in jenem Fall führt ein andrer, als der Eigenthümerdie Aufsicht darüber.

Wenn nun aber gleich zu dergleichen Anstalten Conces«sion erfordert wird, so ist doch, zwar nicht nach dem allge-meinen Slaatsrechte, wohl aber nach dem Herkommen,nicht immer grade landesherrliche Concession dazu er-forderlich, sondern es kann diese auch von der Orts Obrig-keit, oder dem Adel auf seinen Gütern ertheilt werden.Zn ältern Zeiten war dies durchgehends der Fall, in neuernhingegen wollen die Negierungen es entweder überall nicht,oder doch nur bey minder wichtigen Conceffionen gestatten.Za sie behaupten, daß die Stadt oder der Edelmann selbstdazu von ihnen Concession haben müsse, wenn sie derglei-chen Bewilligungen ertheilen wollen. Nicht selten entstehtdarüber Streik, bey dessen Beurtheilung auf die besonderVerfassung und das Herkommen im Lande zu sehen ist.Doch bleibt auf keinen Fall die landesherrliche Oberauf-sicht ausgeschlossen, damit nicht der Magistrat, oder derEdelmann sich einen Mißbrauch zu Schulden kommen las-sen darf.

Auch der Kaiser ertheilt zuweilen Conceffionen. Ob undin wie fern diese in den einzelnen Neichslanden Kraft ha-ben , wofern nicht die landesherrliche ausdrückliche oder still-schweigende Beystimmung hinzukommt, wird in der Ma-terie von Privilegien erörtert werden. In kleinen Ländernund in Reichsstädten wagt man es nicht leicht, den kaiser-lichen Conceffionen ihre Gültigkeit zu bestreiten, wenn manes gleich zuweilen mit eben dem Recht thun könnte, als in