Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
156
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rZ6 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.

nicht an Beyspielen dieser Art. Hat nun der Kaiser über»Haupt vorhin angeführtermaßen versprochen, die Ständebey ihren guten Gebräuchen und Gewohnheiten zu schützen,so muß er auch die Städte bey dem alten Gebrauch, in ih-ren Streitigkeiten auf einen dritten compromittiren zu dür^fen, schützen, denn in jener Stelle der Wahlcapitulation istnicht bloß von den Gebräuchen und Gewohnheiten der Hä-hern Reichsstände, sondern der säminllichen Stände dieRede. Am wenigsten kann aber dies einigen Zweifel ha-ben, wenn der Fall von der Art ist, daß zwischen dem Ma-gistrat einer Reichsstadt und der Bürgerschaft über dasRecht, welches ein jeder Theil an den Stadtgütern hat.Streit entsteht, weil in einem solchen Fall gar nicht dieRede bon Veräußerung der Stadtgüler, oder von einer Ver-änderung der Stadtverfaffung ist.

§. LIY.

Ferner ist aus der Oberaufsicht das Recht Concessio,nen zu Anlegung irgend einer öffentlichen Anstalt, alsApotheken, Buchdruckereyen, Wirthshäuser u. s. w. zu er,theilen, herzuleiten. Ze mehr dergleichen Anstalten in dasPublikum wirken, und Einfluß auf das Wohl oder denNachtheil des Staats haben können, um ss weniger kanncs in einem gttt eingerichteter, Staat gestattet werden, der-gleichen Anstalten ohne besondre Erlaubniß anzulegen. In-dessen folgt daraus nicht, daß dergleichen Anstalten zu denRegalien selbst gehörten. Es ist ein großer Unterschied, obAnstalten dieser Art nicht anders, als mit landesherrlicherErlaubniß und unter landesherrlicher Aufsicht von Privat-personen, oder ob sie nur von dem Landesherrn selbst aufeigne Rechnung angelegt werden können. Zenes ist dem