2. C. V. dem Rechte der höchsten Aufsicht. !55
der Magistrat einer Reichsstadt, weil er nur Admini-stratorist, für sich allein zu keiner Veräufferung derStadtgüter berechtigt sey; ob aber derselbe nicht mit Ein-willigung der Bürgerschaft in einem dringendenNothfalle hiezu befugt sey ? dürfte eine andre Frage seyn.Wenigstens getraute ich mir nicht das ^egentheil ans derI,. z. 0 . sie reb. civit. veuäsnä. zu behaupten. In der-selben wird zwar die Einwilligung des Kaisers zur Veräus«serung der Staütgüter der Residenz erfordert, allein wiekann denn von der Residenz des Kaisers Leo, oder über-haupt von den Städten in dem ehmaligen griechischen oderrömischen Reiche auf unsre Reichsstädte, welche eben so eineganz andre Verfassung haben, als das teutsche Reich einevon dem römischen Reiche verschiedene Verfassung hat, ge-schloffen werden?
Eben so wenig läßt sich aus dem kaiserlichen Recht derOberaufsicht, und aus dem angeführten neuern Grundsatzdes Neichshofraths behaupten, daß eine Reichsstadt in ih-ren Streitigkeiten nicht ohne kaiserliche Einwilligung aufeinen dritten zu Austragung dieser Streitigkeit compromit-tiren könne. In ältern Zeiten sind dergleichen Compromissssehr häufig errichtet *) und auch in neuern **) fehlt es
Man s. davon tlLrrst. t/rl/er- äiss. äs libergrum L.
6. s. civicsrum iuäicio smicabili. InbinA. 1719. 4.
So hat der Magistrat und die Bürgerschaft zu Frank-furt im I. i6iz. und dieStadt Goslar im I. lüyr. «„.sol-ches Compromiß errichtet. Ein gleiches geschah von der letzter.--:im I. 179;. auf den H. von Braunschweig. Der Reichshofrathhat deshalb Bericht von der Stadt gefordert, cs ist derselbe aucherstattet, vom Reichshofrath selbst aber darauf keine Resolutionerfolgt.