Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
154
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154 6. B. Von den Mein. Regier. Rechten.

gesammts kurfürstliche Collegium ebenfalls der Meynung !

sey, daß die Familien - Verträge des hohen Adels zu ihrer ! ^

Gültigkeit keiner kaiserlichen Bestätigung bedürfen, hat das- >selbe im I. 1790. bey Gelegenheit des vorgeschlagenen Zu- !satzes der Wahlcapitulation wegen der Mißheyr-then zu er-kennen gegeben *).

Was bisher von der Autonomie des hohen Adels ge- !sagt ist, gilt auch in seiner Art von den Reichsstädten. 'Auch diese haben dieselbe zu erhalten gewußt, nur daß derMagistrat, da er nicht Herr der Stadt und selbst Neichs-siand, sondern nur Administrator des gemeinen Wesens ist,ohne jedoch der Bürgerschaft unterworfen zu seyn, (§.211.)der höchsten kaiserlichen Aufsicht unterworssen ist. Indessenkann man doch durchaus nicht behaupten, daß diese sich ss ^weit erstrecke, als die Oberaufsicht des Fürsten über denMagistrat einer Landstadt. Gewiß ist es zwar, daß inneuern **) Zeiten der kaiserlicheHof den Grundsatz aufge-stsllet hat, daß keiüe Reichsstadt etwas von den Güternund Gefällen der Stadt ohne ausdrückliche kaiserliche Ein-willigung veräußern dürfe, und es ist allerdings richtig, daß

*) Man s. meine Geschichte der kaiserl. WahlcapitulationS. zoc>. u. f. Wenn ich jedoch daselbst gesagt habe:es seynicht abzuschen', aus welchem Rechts grün de der Kaiser dieBestätigung des in den Verträgen bestimmten Puucts wegen derMißheyrathcn verweigern könne, so sehe ich mich genöthigt, dieswieder zurück zu nehmen. S. meine Abhandlung über un-standesmaßige Ehen und Mißheyrathen, vorzüglich des ho-hen Adels; in der deutschen Monatsschrift vom MayI 7 SZ. und in dem Rep-ertor. des deutschen Staats-und Lehnrechts, Bd. z. S. 624. f.

^ ) In vorigen Zeiten sind dergleichen Veraufferungcn häufiggeschehen, ohne dem Kaiser die mindeste Anzeige davon zu ma-chen. Moser von der Reichsstadt. Regim. Vers. S. ;;4.