Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
153
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s. C. V. dem Rechte der höchsten Aufsicht. 15z

der alten Familien-Verträge bey Nachsuchung der Beleh-nung zu beschweren. Sind sie also nicht einmal verbun-den, die Hausverträge dem Kaiser vorzuzeigen; wiekönnten sie denn gehalten seyn, um die Bestätigung der-selben nachzusuchen? Zwar ist hier nur die Rede von al-ten Verträgen, mithin möchte es scheinen, daß die Ständezur Vorlegung der neuen verbunden wären. Allein nichtzu gedenken, daß unmittelbar darauf cs heißt, daß auchwegen Ermanglung der neuen Hausvertcäge die Beleh-nung nicht aufgehaltm werden soll, so ist noch immer dieFrage,^welche Verträge sind denn alt und welche' sind neu?Man hat sich .indessen doch noch besser von Seiten der Reichs-stände vorgesehen und dem Paragraphen ausdrücklich dieParenthese eingeschaltet, daß jedoch dergleichen Verträgendadurch nichts an ihrer Verbindlichkeit abgehen solle. Hierwird keine Bestätigung des Kaisers zu ihrer Gültigkeit er-fordert, sondern es heißt bloß:wenn sie nach den Reichs«grundgesetzen auch habenden und gleichfalls reichsconsti-tutionsmäßigen Privilegien aufgerichtet" sind. Dies istalso die einzige Einschränkung, welche zur Gültigkeit solcherFamilien-Verträge erforderlich ist. Sie dürfen nicht dmNeichsgrundgesetzen, und was sich von selbst versteht, dmRechten eines dritten nicht zuwider seyn, sonst können sievon diesem dritten angefochten werden. Daß übrigens das

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Reichsbelehnung mit erstgedachter Edition der xscwrum kamilise:(welchen jedoch, wenn sic nach den Reichsgrnndgesctzcn auch ha?benden und gleichfalls reichscoustitutiousmaßigen Privilegienaufacrichtet, durch dergleichen Belehnungen a:: ihrer Validitätund Verbindlichkeit nichts abgehen soll,) sie sepeu neue oder al-te, noch wegen der illiquiden und streitigen Lehen-Taxen oderkaudcmicngelder und dergleichen aufhalten."