Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
152
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15 2 6. B- Von den allgem. Regier. Rechten.

öer Abgaben den jedesmaligen Besitzer zu kennen. Dochder Regel nach erstreckt sich diese Verbindlichkeit nur aufBauern * * * ). Die Bürger in den Städten und der Adel ha-ben hierin mehrere Freyheiten, so daß es von ihnen abhängk,ob sie ihre Ehestiftungrn und Kaufcontracte über unbeweg-liche Güter bestätigen lassen wollen, oder nicht, wenn siegleich letztere der Obrigkeit oder den hohem Landescollegicnanzcigen müssen, damit diese die jedesmaligen Besitzer ken-nen und wissen, an wen sie sich in verkommenden Fällen zuhalten haben. Eben so bedürfen auch die Testamente undFamilien-Verträge der Bürger und der Adiichen keinerobrigkeitlichen, oder landesherrlichen Bestätigung.

Bedürfen nun aber schon die Familien-Verträge derLandsassen zu ihres Gültigkeit keiner Bestätigung, so trittdieses um so mehr in Ansehung der Haus - und Familien-Verträge M hohen Adels ein, indem dieser, wie bereitsvorhin bemerkt ist, seine Autonomie noch besser zu erhaltengewußt hat. Dies ist auch selbst den Neichsgesetzen gemäß.Der Kaiser verspricht nemlich in der Wahlcapitulationnicht nur überhaupt die guten Gebräuche und Gewohnhei-ten der Stände zu bestätigen und sie dabey zu schützen, (wo-hin unstreitig auch der Gebrauch, verbindliche Dinge untersich in Familien-Verträgen zu bestimmen, gehört) sondert»auch ***) die Stände des Reichs nicht mit der Vorzeigung

bedenkt nicht, wie unendlich viele Proeeffe dadurch vermiedenwerden, und wie sehr dadurch dev Unterthqn gegen Betrügerei--cn gesichert wird.

") I» Ansehung dieser kann das Recht der Bestätigung auchaus dem Eigcnthum abgeleitet werden, s. oben is?.

«) Art.i. -,'9.

* Art. XI. §. r.Dabei- auch dieselben mit der Edition

der alten xaororum ümnliss nicht beschweren, vielweniger dis