2. C. V. dem Rechte dev höchsten Aufsicht. IZI
dauert, nicht entziehen. Die Bestätigung ganzer Gesell-schaften und deren Geschäfte hängt von dem Regenten selbstab. In Ansehung der Verträge der einzelnen Bürger hin-gegen pflegt indessen die Bestätigung nicht von dem Landes-herrn selbst, sondern nur von den Gerichten zu geschehen.
Freylich wird durch die Bestätigung keine an und fürsich ungültige Handlung gültig, aber es werden doch da-durch rheils zu den Gründen ihrer Gültigkeit noch neueGründe hinzugesetzt, rheils enthält die Bestätigung gewisser-maßen eine Anerkennung ihrer Gültigkeit, und oft sind mitderselben gewisse Vortheile verknüpft. So hat es z. B.zwar keine» Zweifel, daß die außergerichtlich bestellten Hy,porheken, als Hypotheken angesehen werden müssen undals solche gelten. Allein in den mehrsten teutschen Reichs--ländern wird doch den gerichtlich bestellten, der Vorzug vorden außergerichtlichen gegeben, wenn gleich diese älter seywsollten- als jene.
In vielen Fällen hängt eö von der Willkühr der Unter-thanen ab, ob sie ihre Geschäfte und Verträge bestätigenlassen wollen, oder nicht, in andern hingegen müssen sie.die Bestätigung nachsuchen und sie sind ohne dieselbe sogarzuweilen ungültig. So wird in den mehrsten Ländern zurGültigkeit der Ehestistunge», und der Kauftontratte überGrundstücke, durchaus gerichtliche Bestätigung erfordert,damit nicht die Hofe zersplittert, oder diesen eine zu großeLast aufgebürdet werden möge, ingleichen um Hinterlist undDetrügereyen möglichst zu verhüchen *), und um wegen
K 4
In manchen Landern schreyet man über dergleichen Ver-ordnungen, nach welchen zur Gültigkeit der; Contractc gericht-liche Bestätigung erfordert wird, und glaubt', daß sie nur ander Spcrtclsucht der Gerichte ihren Grund haben. Allein man