Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
150
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IZQ 6. B. Von dem aligem. Regier. Rechten.

hier verschiedene 2lrten denken. Es' kann von den Obrigrketten in einzelnen Fällen Bericht gefordert, oder es ihnenüberhaupt zur Pflicht gemacht werden, von Zeit zu Zeitvon allem, was zur genauen Kmnlniß des öffentlichen Zu-standes dient, Bericht zu erstatten, Tobten-und Geburts-listen u. s. w. eiuzuschicken. Eben so können auch eigneCommissarien ernannt und durch diese die nöchigen Unter-suchungen angestellt werden; man kann die Verfügung tref-fen, daß öffentliche Orte, Apotheken u. s. iv. durchsuchtwerden. Za cs lassen sich selbst nach dem, was in deinvorigen Paragraphen gesagt ist, Hausvisttationen anstellen«Ist nun die höchste Gewalt durch diese Untersuchungen undBerichte in den Stand gesetzt, zweckmäßige Verfügungenzu treffen , um dadurch etwas Nachtheiliges vom Staat«abzuwenden, oder dessen größern Flor, zu befördern, so istsie hiezu nicht nur berechtigt, sondern selbst verpflichtet.

§. ?i8..

Aus dem Recht der Oberaufsicht fließt das Recht, disHandlungen der Bürger, wenn sie dem Wohl desStaats nachtheilig sind, zuverbieten und zu vernich-ten. oder wenn sie demselben unschädlich, oder wohl gasvortheilhast sind, zu bestätiget. Den teutschen Landes-regenten gebührt also auch dieses Recht in seinem ganzenUmfang. Sie können nicht nur die Geschäfte und Ver-träge einzelner Bürger, oder Familien, sondern auch gan-zer Geftllichasten oder Gemeinheiten bestätigen. Will einesolche Gesellschaft als eine im rechtlichen Sinn er-laubte angesehen, und als eine moralische Person betrach-tet werden, so muß sie vom Landesherrn bestätigt seyn,tt»d sie kann sich Hessen höchster Aussicht, so lange sie