L. C. V. dem Rechte der höchsten Aufficht. 145»'
weniger, als erweitert, sondern vielmehr noch mehr ein-geschränkt ist. Es würde nicht ohne Eingriffe in dieLandeshoheit der Reichsstände geschehen können und eineKränkung der beybehaltenen Autonomie derselben seyn, wenmder Kaiser das Recht der Oberaufsicht, so im Reiche auS-üben wollte, als es ein jeder Neichsstand in seinem Landeausüben kann. Indessen kann man deshalb doch nicht be-haupten , daß sich in Ansehung des Kaisers dies Recht garnicht gedenken lasse. Denn theils tritt in Ansehung derNeichsstände selbst das kaiserliche Recht der Oberaufsicht inso ferne ein, daß der Kaiser dahin sehen kann , daß ein je-der seinen Pflichten ein Genüge thut. Es wäre z. B. die-ses oder jenes in den Reichsgesetzen verboten, ein Neichsstandgestattete aber selbiges in seinem Lande, so würde es keinenZweifel haben, daß der Kaiser den Neichsstand an seinePflicht erinnern, oder Bericht von ihm fordern könnte. DerKaiser ist der Bewahrer der Gesetze, er hat also auch dahinzu sehen, daß die Gesetze befolgt werden. Theils aber kannauch die kaiserliche Oberaufsicht statt finden, wenn der Kai-ser dazu durch einen eignen Reichsschluß besonders autorisirtist. Man nehme z. B. an, daß man von Reichswegenin dem jetzigen Kriege zu wissen für nöthig fände, wieviele Pulvermühlen, Stückgießereyen oder Kanonen inDeutschland wären. Es würde dieserhalb ein Neichsschlußabgefaßt, und darin der Kaiser ersucht, Erkundigung des-halb einzuziehen, so könnte sich kein Neichsstand weigern,den deshalb von dem Kaiser geforderten Bericht zu erstat-ten. Aber freylich werben dergleichen Fälle nicht leicht Vor-kommen.
Was nun aber hienächst die Art und Weise selbst, wiedieses Recht'ausgeübt werden kann, betrifft, so lassen sich