6. B. Von den allgem. Regier. Rechten.
desto besser zu erreichen, berechtigt seyn. Ist aber jenesnicht der Fall, so müssen die Stände zugezogen werden,es sey nun, daß diese die Ausführung dem Regenten alleinüberlassen, oder selbst dabey concurriren. Soll also z. D.wie unter Iosephll. in Ungern, eine Conseription odereine Landesvermessung vorgenommen werden, um dasSteuerwesen desto besser reguliren zu können, so ist derRegent ohne Zuziehung der Landschaft dazu nicht befugt.Geschieht hingegen die Conscription der Unterlhanen, oderdie Vermessung aus einem andern Grunde, etwa um diedienstfähige Mannschaft kennen zu lernen, um eine genaueund zuverläßige Charte von dem Lande zu bekommen, sokann der Regent die nöihigen Befehle dazu ertheilen, ohnebaß es dabey einer Concurrenz der Landstände bedarf.
Der Kaiser ist das höchste Oberhaupt des Reichs undRegent des Ganzen; ihm sollte also billig das Recht derOberaufsicht im ganzen Reiche eben so zustehen, als dieseseinem jeden Neichsstande in seinem Lande zusteht. Alleineben die Gründe, welche ehmals die Ausübung dieses Rechtsin den einzelnen Ländern hinderten, hinderten auch dasselbe 'Ln Hinsicht auf den Kaiser. Statt daß aber in den einzel,neu Ländern dieses Recht in neuern Zeiten eine größereAusdehnung erhalten hat, und in diesen die ehmalige Au-tonomie der freyen Familien abgenommen hat, hat dieselbeln Ansehung des Kaisers noch mehr zugenommen, lieber«dem haben die Stände die völlige Landeshoheit in ihren :Ländern erhalten, und der Kaiser muß in seiner Wahlcapi-tularion versprechen, weder selbst, noch durch andre Ein-griffe in die Hoheitsrechte der Stände zu thun oder lhun jzu lassen. Man sieht also leicht, baß das kaiserliche Recht !
der höchsten Aufsicht im Reiche, in neuern Zeiten nichts '