Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
147
Einzelbild herunterladen
 

2/ C. V. dem Rechte der höchsten Aufsicht. 147

mrr besser geltend zu machen- wozu die Abschaffung desFaustrechts, der Verfall der Städte und die Haltung desbeständigen Soldaten das ihrige in voller Maaße beytru-gen; so daß vielleicht heutiges Tages hie und da zu vielgeschieht, was ehedem zu wenig geschah.

In Ermangelung positiver Gesetze, deren wir freylichin dieser Materie nur wenig haben, tritt nun aber in An-sehung des landesherrlichen Rechts der Oberaufsicht theilsdas Herkommen in jedem Lande, theils das allgemeineSraarsrechr ein, so daß nach diesem dasselbe größtentheilszu beurlheilen ist. Alles was daher in dem vorigen Para-graphen gesagt worden ist, ist auch hier zu wieberhohlen»Doch nicht selten entsteht in Ländern, welche mit Landstän-den versehen sind, mit diesen über die Ausübung des Rechtsder Oberaufsicht ei» Streit. Es ist also die Frage, ob insolchen Ländern zur Ausübung die Concurrsnz der Land-stande erforderlich sey, oder nicht? Daß es hier vorallen Dingen auf die Landesgrundgesetze, oder das Her-kommen eines jeden Landes ankomme, versteht sich von selbst.In Ermanglung derselben aber beruhet alles auf den Zweck,oder die Absicht, welche man bey der Ausübung diesesRechts zu erreichen sucht. Liegt diese einzig und allein inder Gewalt des Regenten, so bedarf es keiner Zuziehungder Landschaft, wohl aber in dem umgekehrten Falle. Dennist der Regent allein zum Zweck berechtigt, so muß erauch allein zu den Mitteln, die zu diesem Zweck füh-ren, oder wodurch er in Len Stand gesetzt wird, denselben

K -»

gehabt, aber sie hat auck auf der ändern Seite die Rechte derRegenten erweitert. Noch immer lasse» sich von der ferner»Kultur für Regenten, und Unterthanen neue Früchte erwarten-