r^6 6. B. Von den allgem. Regier. Rechten-
tz. 217.
Nach voraufgeschickten allgemeinen Grundsätzen ist nun«mehr von dem Rechte der Oberaufsicht nach dem besonder»teutschenStaatsrecht zu handeln, und zwar soferneS 1) von einem jeden Neichsstand, in seinem Lande,oder Gebiete, und 2) von dem Kaiser ausgeübt wird.
Daß dieses Recht in der Landeshoheit der tcutschenReichsstände begriffen sey, hat nicht den mindesten Zweifel.Freylich wurde dasselbe in ältern Zeiten nur wenig ausge«übt. Dies hatte seinen Grund vorzüglich darin, daß fastalles auf der Lehnsverfassung beruhte und daß man keinehinlängliche, ja fast gar keine Kenntnisse des allgemeinenStaatsrechts hatte. Es ist schon einigemal bemerkt, daßman wenig oder nichts von Unterthanenpslichten wußte, son«dern daß sich alles auf Lehnspflichten reducirte. That derVasall seinen Lehndicnst, so bekümmerte sich sein Lehnsherrnicht weiter um ihn, wenn er gleich auch sein Landesherrwar. Fast eben so war es in den Städten, auch hierherrschte eine fast völlige Autonomie und in Ansehungder Klöster, oder andrer geistlicher Stiftungen gab es sich^nach den damaligen Grundsätzen gewissermaßen von selbst,daß über sie dem Landesherrn kein Recht der höchstenAufsicht zustand.
Sehr eingeschränkt war also ehmals in den teutsche»Territorien dieses Recht. Nach und nach lernte man esindessen mehr kennen **) und wußte es auch allmählig im«
Man versteht darunter die Freyhcit oder das Recht sichselbst Gesetze ,u geben und seine eigne Verfassung unabhan»g i g von eines andern Befehlen einzurichten.
^') DieKultur des allgemeinen Staatsrechts hat freylich disEinschränkung mancher usurpirter Regentenrechte zur Folge