Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
145
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L. C. V4 dem Rechte der höchsten Aufsicht. 14Z

besse» Briefe erbrochen werden sollen, vorhanden ist. Schänd-lich wäre die Erbrechung eines Briefs, um dadurch eineErfindung zu entdecken, wenn gleich durch deren Bekannt-machung das Wohl des Staats befördert werden könnte;aber erlaubt ist es, den Brief dessen zu eröffnen, den manim Verdacht hat, daß er die Sicherheit des Staats, odereinzelner Bürger desselben stöhren will. Doch in allen Fäl-len ist immer mit der größten Schonung und Klugheit zuverfahren.

Aus dem bisherigen läßt sich nun auch die, besonders inneuern Zeiten wichtig gewordene Frage von dem Rechte derhöchsten Gewalt in Rücksicht auf Ordensverbindungen, odergeheime Gesellschaften beurtheilen. So viel ist gewiß, daßder Regent nicht verbunden ist, geheime Gesellschaften zudulden, wofern diese sich weigern, ihn mit ihren Zweckenund Planen bekannt zu machen, um daraus beurtheilen zukönnen, ob die Gesellschaft nicht eine dem Staat schädlicheEinrichtung oder einen solchen Zweck habe * *). Allein frey,lich würde es sehr unpolitisch seyn, von diesem Rechte in je-dem Falle Gebrauch zu machen, oder zu argwöhnisch zuseyn **). Ein solcher Argwohn verräth Schwäche der Re-gierung, und oft entstehen, wie vielleicht die Aufhebung des

Zesuiter-Ordens gezeigt hat-- aus einem unterdrückten

Orden mehrere, zuweilen ungleich schädlichere neue.

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*) Die Bürger des Staats haben zwar allerdings völlige Ftev-heit in Gesellschaften zu trete», allein alle dergleichen Gesellschaf-ten sind der großen Staatsgesellschaft untergeordnet und dürfenihr nicht widersprechen. Kretschmann Lehrbuch des teutfcheikStaatsrechts §. 246.

Man s. Je. Otio OeL/er -ie »I/Hiectr'oiis

in /»ciet-rre- accu/ta, exer-ei-^.,, Illps. 178L, 4.

Zweiter Band. K