Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
144
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144 6. B. Von den allgem. Negier. Rechten»

höchsten Aufsicht hinreichend, in diesem aber nicht, sondernes muß alsdenn, wenn sich die Ausübung dieses Rechtsrechtfertigen soll, i) der Fall so beschaffen seyn, daß dieSicherheit oder Erhaltung des Ganzen oder einesTheils desselben auf dem Spiel ist, und 2) wird noch eineganz besonder Veranlassung und vorzüglich ein starker Ver-dacht erfordert, welches alles im ersten Fall nicht nölhig ist.So hat es an und für sich keinen Zweifel, daß Policepbe-bieute öfters in Wirkhshauser und an andre öffentliche Oer-ter gehen können, um zu sehen, was daselbst vorgeht, aberaus Privathäusern oder Gesellschaften müssen sie sich ent-fernt halten. Eben so können Druckereyen, Ap 0 th e-ken :c. visitirt werden, aber meine Schreibercyen darf nie-mand durchsetzen, oder meine Briefe erbrechen. Doch,wenn gegründeter Verdacht vorhanden ist, daß in meinemHause verbotene, dem Staat schädliche Zusammenkünfte,ge-halten werden, daß gestohlne Sachen darin verborgen sind,daß ich die Geheimnisse des Staats dem Feinde in meinenBriefen verrathe, daß man durch Erbrechung der Briefeein begangenes, oder auch erst zu begehendes Verbrechenentdcckemkann, so hat es keinen Zweifel, daß irr solchenFällen auch meine Wohnung durchsucht, und meine Briefegeöfnet werden können. Unstreitig gehen diejenigen zu weit,welche das Recht der höchsten Aufsicht bloß allein auf daseknschränken wollen, was öffentlich geschieht, öder sich imPublikum äußert, Und die daher durchaus und ohne alleEinschrankun g oder genauere Bestimmung die EröfnungSer Briefe verdammen. Aber, wie gesagt, nur dann laßtsie sich vertheidigen, wenn es auf die Sicherheit und Erhal-tung des Ganzen oder eines Theils desselben ankommt, undein gegründeter V erd,acht in Ansehung desjenigen,

dessen