Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
143
Einzelbild herunterladen
 

2. C. V. dem Rechte der höchsten Aufsicht. 14z

geben muß. Entstehen' Verbindungen mehrerer Personen,oder Gesellschaften im Staate, so kann sich die Gesellschaftnicht weigern, den Regenten auf sein Verlangen mit demZweck ihrer gesellschaftlichen Verbindungen und ihren Sta-tuten bekannt zu machen, daniit derselbe beurtheilen kann,ob nicht etwa die Gesellschaft dem gemeinen Wohl desStaats nachtheilig sey, oder werden könne. Eben so ver-hält es sich in Ansehung der Sachen. Um beurtheilenzu können, ob ein Verbot der Kornausfuhr zu erlassen sey,oder andre zweckmäßige Anstalten zur Verhütung einesFruchtmangels zu treffen seyn möchten, kann er verlangen,daß ein jeder seinen Kornvorrath angeben muß; er kanndas vorhandene Vieh zählen lassen u. s. w.

Man sieht also, daß dieses Recht von dem größten Um-fang ist. Aber nur deshalb steht es dem Regenten zu, da-mit er seiner Pflicht, für das Wohl des Staats zu sorgen,ein Genüge thun kann. Es ist, wie gesagt, Mittel zudiesem Zwecke; wo daher dieser fortfällt, da fällt auch dasMittel fort. Dir nähere Bestimmung dieses Rechts ist folg-lich, daß nur dann davon Gebrauch gemachtwerde» kann, wenn bas Wohl des Staatses erfordert. Aus bloßer Neugierde, um hinterFamilien - Angelegenheiten oder Geheimnisse zu kommen,darf es nicht ausgeübt werden. Ueberhaupt aber ist auchbey der Ausübung selbst die möglichste Schonung der na»türliche» Freyheil zu beobachten, und ein Unterschied z».machen zwischen dem, was sich öffentlich äußert, und inLas Publikum wirkt, und dem, wo dieses der Fall nicht«st. 2 n jenen Fall kann der Regent ungleich weiter gehen,als in diesem. In jenem ist schon die Beförderungdes Besten des Staats zur Ausübung des Rechts der