142 6 . B. Don den allgem. Regier. Rechten.
Zweytes Caffitel.
Bon
dem Rechte der höchsten Aufsicht und dem darausfließenden Rechte Verleihungen und Bestatt- -gungcn zü ertheilen.
§. 216.
^nter den allgemeinen Hoheitörechten, welche alle Theiledes gemeinen Wesens ;um Gegenstände haben, kann mandas Recht der höchsten Aufsicht oben an sehen. DerRegent ist verbunden, für das Wohl des Staats zu sorgen;also Nachtheil von demselben abzuwenden, und dessen Besteszu befördern. Wie wird er aber dies zu thun rm Standeseyn, wie kann ec zweckmäßige Gesetze entwerfen, oder Ver-fügungen dieser Art treffen, wenn er nicht von allem, wasim Staate vorgeht, gehörig unterrichtet ist? Es ist dahersehr einleuchtend, daß der Regent berechtigt seynmüsse von allem, was im Staate vorgeht,und auf die öffentliche Wohlfarth Beziehunghaben kann, Nachricht zu verlangen, und ebenhierin besteht das Recht deb höchsten Aufsicht. Eöist also das Mittel zum Zweck: ist der Regent zu diesemverpflichtet, so muß er zu jenem berechtigt seyn.
Diese Aufsicht erstreckt sich auf.allss, folglich übbr Per-sonen und Sachen. Der Regent kann also eine Zählungder Bürger (Conscriptiorr) veranstalten; er kann verlangen,baß ein jeder seinen Namttt, sein Alter, Gewerbe rc. an-