1. C. Elnthcil. der Reg. Rechte.
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welche keinen Bezug auf Religion haben, und solche, bei >denen dieses der Fall ist. Jene können politische, diesegeistliche, oder vielmehr Hoheitsrechte in geistli-chen Sachen genannt werden. Die politischen kann manwieder betrachten, ohne Rücksicht auf Lehnsverfaffung, odermit Rücksicht auf dieselbe. In jenem Fall haben sie entwe-der alle Thrile des gemeinen Wesens zum Gegenstände, unLdann heissen sie allgemein e, als Recht der höchsten Ober-aufsicht, gesetzgebende Gewalt u. s. w. oder sie haben einengewissen bestimmten Gegenstand vor sich; und dann sind esbeso n dere. Diese lassen sich wieder abtyelleu in einhei-Mische (Kopalin imnwnentia), die sich nur im Lande, ohneRücksicht auf Auswärtige äussern, und in auswärtige,die in Ansehung auswärtiger Staaten und Völker ausge-übt werden, als Recht des Kriegs und des Friedens (keZa-lia trankeuntni). Jene sind ferner entweder wesentliche,oder zufällige, je nachdem sie entweder auf die innereSicherheit der Unterthanm abzwccken und in allen Staa-ken gleich nochwendig sind, so daß sich ohne Ausübung der-selben kein Staat gedenken läßt, oder nur den größer»Wohlstand des Staats und der einzelnen Bürger bezielen,so saß auch ohne sie der Staat subststiren könnte *).
*) Man s» über diese Classification die Rcrension vonSch 11 aubcrts Anfaugsgründcn des Staatsrcchts der gestimm-ten Reichslande; in der ÄIige M. Litteratur - Ie > turtKvcm I. 1720. Nr. 299. u- f.