140 6. V. Von den allgem. Regier. Rechten.
der Regent seine Herrschaft nicht weiter ausdehnen darf, alses das Wohl des Staats erfordert, und daß er daher, wodieses keine Einschränkung verlangt, den Unterthanen ihrenatürliche Freiheit lassen inuß.
Rechte also, welche aus jener Pflicht nicht hergelcitetwerde» können, und welche nicht von der Beschaffenheitsind, daß der Staat Nachtheil davon haben würde, wennein jeder Bürger desselben dergleichen Rechte selbst ausübenwollte, gehören auch nicht zu den Regalien, cs sey denn,daß sie nach der besondern Staatsversassung eines Landes,mit Einwilligung der Unterthanen, oder deren Repräsen-tanten dafür wären erklärt worden. Daher kommt es dennauch,, daß in einigen Staate» Rechte zu den Regalien ge-rechnet werden, die es in andern nicht sind. So war z. B,in Schweden das Brannmveinbrennen eine Zcirlang ein Re-gal, in andern Ländern hingegen ist es ein frcyer Nah-rungszweig, und an und für sich, nach Grundsätzen desallgemeinen Staarsrechts, wird wohl Niemand behauptenkönnen, daß es ein Regal sey. Eben so kann auch die Jagdihrer Natur nach nicht zu den Regalien gezählt werden,allein in den mehrsten Ländern ist sie dafür mit Bewilligungder Stände erklärt. Dey der Bestimmung der Regalienmuß man also neben den vorhin angeführten allgemeinenGrundsätzen, dir besonder» Staatsgrundgesetze vor Augenhaben. Da nun aber diese oft sehr verschieden sind, so er-gabt sich schon hieraus, daß sich kein allgemeines Ver-zeichnt von Regalien geben läßt, und da auch noch immerneue Rechte aufkommen können, so findet auch eben so we-nig ein g e s ch l 0 ss e n es Verzeichnt von Regalien statt.
Die bis jetzt bekannten können indessen auf verschiedeneArt abgetheilt werden, Pütter theilt sie ab in solche.