Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
139
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i. E. Eintheil. der Reg. Rechte. 1Z9

Unter H 0 h e i t s - N e g i e r u n g s - M a j e st a t s - N e ch-len oder Regalien *) begreift man überhaupt diejenigenRechte der höchsten Gewalt, welche aus der Pflicht denUnterthanen Sicherheit und Wohlfarth verschaffen, her-geleitet werden können. Der Regent, hak die große Pflichtauf sich, für die Sicherheit und die Wohlfarth des StaatsW sorgen, er muß also auch die Mittel haben, ohne welcheer dieser Pflicht kein Genüge thun kann. Wo alw die Si-cherheit und die Wohlfarth des Staats es erfordert, dienatürliche Frsyhsit der Unterthanen einzuschränken, und sichselbst die Ausübung eines Rechts anzumaßen, da'ist er dazubesagt, und dann gehört das Recht selbst in die Classe derRegalien. So hat es z. B. keinen Zweifel, daß die gesetz-gebende, vollziehende, oberstrichterliche Gewalt, das Rechtder obersten Aufsicht u. dergl. zu den Hohsitsrechten gehöre,und eben so kann auch selbst nach allgemeinen Grundsätzendas Münzrecht zu den Regalien gerechnet werden. Wieviele Gefahr wäre damit verknüpft, wenn ein jeder selbstmünzen wollte! Aber auch hiebey ist glicht zu vergessen, baß

*) Verschiedene unterscheiden Regalien von M'ajestats-vder Ho hestsrechten und verstehen unter jenen bloß dienutzbaren Hoheitsrechte, z. R. Z 0 l l, M ü n z e, Post rc.Mein dieser Begriff ist zu enge, wie schon das Wort Itszslc>von rc§r«m anzeigt. Indessen paßt frcylich, wenn maudie Sache genau untersucht, der Name Regalien, so wenig aufdie Hoheitsrechte der Freystaaten, als unsrer deutschen Rcichs-stande. Auch kann von diesen der Ausdruck Majcstatsre ch-1e nicht füglich gebraucht werden, weil nur diejenige höchsteOberherrschaft eines Staats, welche rrnab hängig ist, Ma-jestät genannt wird. Regierungs- oder auch -A 0 heits-rech te ist die passendste Benennung in Rücksicht auf unsre deut-schen Reichsstande. Dochast derNaiüe Rega lien inAnsehungihrer selbst gesetzlich. Wahleapit. Art, 1 . §, §. Art. r-. §. 6,^ Osnabr. Fr, Art. 8. i,