rz6 5,B. B. d. Regier, derbes, terrlsch. Staaten überh.
nug, daß alle Bewohner dieser Städte aus dieser Quellsihre Nahrung schöpfen und ich glaube, wer dir bisher nurflüchtig und gedrängt zusammengestellten Gründe etwas na-her überdenkt, wird vollkommen überzeggt seyn, daß einVerbot des Kommerzes diesen drey Hanse-städten unmittelbar, ganz Teutschland abermittelbar höchst nachtheilig und verderblichset).-?
§. 214-
Was das Cersmoniel der Reichsstädte betrifft, so harben auswärtige Reiche und Monarchen, selbst die Königevon Frankreich und Großbritannien, de» Reichsstädten in ih-ren Schreiben das Prädicat Republik gegeben. InDeutschland hört man indessen diese Benennung nicht gern,und es ward im I- 1717. vom Neichshofrath an einen ge-wissen reichsstädtischen Magistrat rsscribirt: Und wird hie-bet) die Erinnerung gethan, das ungewöhnliche Wort: Re-st ublique von den Reichsstädten allenthalben zu unterlas-sen. Moser bemerkt indessen in seinem Staatsrecht Th.Z9, S. 289. daß die Stadt Bremen in einem ihr vondem Erzbischof von Bremen im Z. 1641. gemachten ähnli-chen Vorwurf, sich darauf bezogen habe, „daß sie den TitelRepublik mit gutem Recht, aus ausdrücklicher kaiserlicherConcession laut ihres Münzprivilcgiums, in welchem ihrdieses Gepräge vorgeschrieben sey, führe." Auch hat sich dieStadt Frankfurt mehrmals und von langen Zeiten her aufihren Münzen des Prädicats: ssrancokurtenlis
bedient. — Der Reichsstadt Nürnbergische Geschäftsträgerin Paris nannte gar in einer dem Convent übergebenenNote die Stadt Nürnberg Dies war
allerdings esn großer Fehler gegen das Mtsche Staafsrecht,