5 - C. V. d. iirnern Regier, der Reichsstädte. I Z7
denn souveraine Staaten sind unsre Reichsstädte eben so we-nig, als unsre tculschs Rkichssürsten, als solche, I>mce5/ü»r-s- ar»5 sind. Der Magistrat zu Nürnberg hat daherauch die von seinem^Geschäststrägec gebrauchte Benennung'km I. i7Ar. öffentlich desapprobirt und cs damit entschul-digt, daß der si'.äüaires ein Franzose und der teut-
schen Verfassung unkundig sey.
Das gewöhnliche Prädicat, welches den kaiserlichenfrkyen Reichsstädten in den Nsichsaclen gegeben wird, istehrbar, In altern Zeiten, in welchen man überhaupt disAbkürzung sehr liebte und den Buchstaben h. nicht viel ge-brauchte, schrieb man erb. freye Reichsstädte. Das Pun-ctum hinter erb. ward zuweilen ausgelassen und statt dessen ^das Verbindungszeichm - gesetzt, also Erb - sreye N. Sr.Dies hat zu vielen Mißdeutungen Anlaß gegeben.
In Ansehung der Titulatur, deren sich die Magistrars-collegia in den Reichsstädten bcdiencn, und die sie sich ge-ben lassen, findet eine große Verschiedenheit statt *), undes läßt sich daher davon im allgemeinen nichts sagen.
*) M. s. davon Putters Jurist. Prax. Th. 2. S. 14^rpp. ?oz.