Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
135
Einzelbild herunterladen
 

5. C. V. d. innern Regier, der Reichsstädte.' i g 5

durch ebenfalls außer Stand gesetzt, zum allgemeinen Wohlbeyzutragen. Dem feindlichen Frankreich wird Gelegenheitgegeben, sich dieser Städte zu bemeisiern und der Gränz^vestungen des teutschen Reiches von der nordischen Seite hab-haft zu werden. Alles dies können weder diese Städte nochdas tcucsche Reich hindern.. Einige französische Schiffe indie Mündung der Elbe gelegt, sind nicht nur hinlänglichden Handel zu sperren; sie sind auch hinlänglich, dieseStädte von dem Willen des Feindes ganz abhängig zu ma-chen. Angenommen, daß der Feind so großmürhig wäre,dieses nicht zu thun, daß alle diese nur in diesem Zeitpunktezu befürchtenden Usbel nicht eintreten würden, so wäre dochder längste, der wichtigste Schaden ganz unvermeidlich.Die übrigen neutralen Mächte würden die Handlung mitFrankreich an sich ziehen und schwerlich würden wohl Jahr-hunderte hinreichend seyn, ihnen diesen Gewinn nach vol-lendetem Nsichskriege wieder zu entreißen. Andere teutscheStaaten, deren Wohlstand auf Ackerbau, Viehzucht u.d.g»beruhet, können sich nach den traurigsten Kriegsschicksalenbald wieder erholen; denn die Natur kann ihnen in eini-gen Jahren alles das ersetzen, wozu sie auf der andernSeite nicht viel beytragen kann; denn einem solchen großenund weitläusti'gen Kommerze eine andere Richtung zu geben,dazu gehören viele Jahre, und glückliche Zufälle. HättenKaiser und Reich an dieser Wahrheit nur einigermaßen ge-zweifelt, so würden sie nicht in den Reichskriegen von 1677.und 1702, auf diesen Umstand so sorgfältige Rücksicht ge-nommen haben.

Ich will übrigens das Elend, in welches so viele tau-send Individuen durch ein solches Handlungsverbot versitztwürden, gar nicht berühren. Es ist ohnehin bekannt ge»