TZ4 5-B. V.d. Negier, derbes, teutsch. Staaten übcrh.
sie müssen ihre Maaren durch wohl armirte Kriegsschiffsselbst bedecken, wenn sie nicht eine Beute der Seeräuberwerden sollen. Sie können sich, also des Genusses, in ih,rem Eigenthum von dem Reiche beschützt zu werden —des wichtigsten unter allen Vortheilen unserer Verfassung—,nicht erfreuen. Wird ein anderer Neichsstand in seinem Ei-genthum beeinträchtiget, so schützen ihn Kaiser und Reich —sie bedecken seine Grenzen und bewahren- sein Land vor denBeeinträchtigungen eines Feindes. So ist es nicht mit die»sen drey freyen Reichsstädten. Werden ihre Schiffe hin»weggenommen, erscheinet der Neichsfeind nur mit einer klei-nen Flotte vor ihren Häfen, so rückt keine Ncichssiotte ent-gegen, ihre Häsen werden nicht bedecket und ihre Nah-rungsguelle ist verstopfet. Demungeachtet tragen sie dochzu den Reichs - und Kreislastsn alles bep gleich jenen Stän-den , welche der obigen Vorche le theilhaftig werden. Sieliefern Teutschland diejenigen Products, an denen es Man-gel leidet; sie bereichern einzelne teutsche Staaten durch denAbsaH deren Landesproducten und durch ihre Bemühungwird das Gold fremder Nationen nach Teutschland gebracht»>— Wird ihnen nun das Asmmerze während des Kriegesuntersagt, so ist die erste Folge, daß ihre in dem feindlichenLande befindlichen Kapitalien und Güter konfisziret und ihreSchiffe dem Feinde, der an Seemacht weit überlegen ist,zu Theil werden, Ein großer Theil ihrer Nahrung mußbey dem ansehnlichen Verkehr, in welchem sie mit Frank-reich stehen, nvthwendig hinwegfallen und dann sind sienicht mehr im Stande, diejenigen Beyträge zu liefern,welche sie bisher geleistet haben. Dieser Schade wird un-übersehbar; deM so viele andere teutsche Lande, die durchdiesen ^Weg ihre Produtte in Geld umsetzen, werden dgs