Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
132
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1Z 2 5. B. V. d. Regier, der bes. teutfch. Staaten überh.

men und Hamburg bey ihrer Schiffahrt undHandlung, Rechten und Freyheitcn, dem westph. Frie-dcnsinstrument gemäß, zu erhalten und kräftiglich zu schütze».

Das größte Unglück für diese Städte ist, wenn es zueinem Reichskriege kommt und nun uneingeschränkte Hand-lungsverbote ergehen. Schon oft und besonders noch im1 ,179V. haben sich daher die Hansestädte bemüht, es bei-der« kurfürstlichen Collegio dahin zu bringen, daß der vor-hin angeführten Stelle der Wahlcapitiilation noch hinzuge-fügt werden möchte:daß bey entstehendem Neichskriegkein dem ganzen heil. Nöm. Reich und insonderheit denHandlung treibenden Städten, in Ipecie den Neichs-und Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg sehr nach-rheilig und schädliches General-Verbot der Schiffahrt undHandlung nach den feindlich erklärten Ländern in den kaiser-lichen Avocatvrien geschehen, sondern vielmehr die unge-hinderte Fortsetzung eines unsch ädlichen Land - und See-Commercii mit den feindlich erklärten Landen, auch wäh-rendem Reichskrieg, frey und ungehindert gelassen, auch mit-hin das Verbot bloß auf die Conrrebande-Waarenbeschränkt, und unter dieser Benennung nur Waffen undsolche Sachen und Fabrikate, die zur Fortsetzung des Kriegsunmittelbar angewandt werden, verstanden werden mögen.'«Allein alle Bemühungen der Reichsstädte sind diescrhalb bisjetzt vergeblich gewesen. Indessen wurden doch in den bis-herigen Reichskriegen gegen Frankreich die Handlungsvsr,bote nicht so streng genommen und befolgt, besonders blie-ben die Hansestädte von Publicir-und Affi'girung der Avo,catorien und übrigen dazu gehörigen ins Reich ergangene»Verordnungen, mit ausdrücklicher Genehmigung des Kai-