rzo 5.B.V.d. Regier.der bes.teutsch. Staaten übery.
Privilegien und Verträge ankommt. So viel ist indessen- gewiß, daß Reichsstädte, über welche einem benachbartenNeichsstand Vogteygerechtsame zustehen, dadurch keineswegsihrer Landeshoheit beraubt sind, und dass von den ehmaligenRechten eines Reichsvogts kein ganz gültiger Schluß aufdie heutigen gemacht werden kan». Noch weniger hat diesZweifel, wenn etwa nicht sowohl der Kaiser die Vogtey ei-nem Neichsstand übertragen hat, als wenn sich eine Stadtfreywillig dem' Schutz eines benachbarten Stands unterwarf.Zn bcyden Fällen ist indessen der Schuh und Schirm - oderVogtherr so wohl verpflichtet, die Stadt zu schützen, alsberechtigt, dis öffentliche Ruhe darin aufrecht zu erhalten-.
Zuweilen finden sich auch in den Reichsstädten nochandre unmittelbare Stände, wovon Negensburg denvorzüglichsten Beweis giebl, indem daselbst der Bischofvon Negensburg, und die unmittelbaren ReichsstifteeSt. Emm er an/ Nieder- und Obermünster ihrenSitz haben. Eben so finden sich auch nicht selten Domka-pitel in einer Reichsstadt, als in Kölln, Worms, Speyeru. s. w.; ferner pflege» in den Reichsstädten Versammlun-gen der Neichsstände, es mögen nun allgemeine, oder be»sondre seyn, gehalten.zu werden. Das Kammörgerichthat gleichfalls seinen Sitz in einer Reichsstadt, ja es woh-nen zuweilen Fürsten und Grafen in denselben, z. B. zuFrankfurt. Alle diese stehen nicht unter der Hoheit derStadt, woraus denn fceylich nicht selten allerley Streitig»keilen erwachsen.
Zn älter» Zeiten befanden sich sehr viele Reichsstädtem dem Hanseatischen Bunde. Dieser Bund hatte sehr vieleFreyheiten, sowohl in Teutschland, als auch vorzüglich m