K. C. V» d. knnern Regier, det Reichsstädte. 129
gierigen, kennte. Theils kauften sie also Herrschaften ansich- theils wurden sie damit von den Kaisern belehnt, theilsbemächtigten sie sich auch in den ewigen Fehden, oder in ei-nem Erecutions-Kriege mancher Herrschaft, die sie nachherbehielten. So ward z. B. Nürnberg in dem Baiern - Lands»statischen Erbfolgckrieg zur Execurion gegen den in die Achterklärten Pfalzgraf Ruprecht mit befehligt, und in die»sein Exeeutionskriege eroberte Nürnberg viele Städte, Schlös-ser, Remter, Flecken und Dörfer, welche nachher der Stadtfür die aufgewandten Kosten überlasten wurden. Derglei-chen Städte, Herrschaften u. st w. stehen nun unter der Ho-heit der Stadt, welche eben die Gerechtsame darin auszu-üben befugt ist, als ein Landcsfürss in seinem Territorio.Die Einkünfte fließen in die allgemeine Stadtcasse und wer-den zü den Bedürfnissen der Stadt verwandt.
Zn den mehrsten Reichsstädten sind die ehMaligen kai-serlichen Vogteyrechte an die Städte selbst gekommen, sodaß man jetzt auch nicht eine Spur mehr davon findet. BeHeinigen wenigen hingegen ist es der Fall, daß sich nochjetzt Üeberblelbsel der ehemaligen kaiserlichen Äogteysn fin-den. Zwar haben wir kein Beispiel, daß der Kaiser nochin eine« Reichsstadt einen Reichsvogl oder Schultheiß unrmittelbar ansetzte, allein eS haben zuweilen benachbarteReichsstände die Vogtey über eine Reichsstadt an sich ge-bracht, und diese besitzen dieselbe noch jetzt, So hat z. B.Kurpfalz, als Herzog von Zülich Und Berg, die Vogteyüber Aachen und setzt in der Stadt einen Vogtmajor;Hessrndarmstadt hat die Vogtey über Wezlar u. s. w,Z8ie weit die Rechte der Vogtherrn gehen, läßt sich imallgemeinen nicht bestimmen, indem alles auf die besondersAweiler Barl». Z