Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
Seite
128
Einzelbild herunterladen
 

128 §.B. V.d.Regier, derbes.Lettisch.StaatenüberH.

dm bey weitem mehrsten Reichsstädten ein doppelterNach, nemlich ein inner er und ein äußerer findet. Je-ner hat die täglich vorkommenden und nicht durch Gesetz oderHerkommen ausgenommenen-Geschäfte zu besorge». Beywichtiger» Geschäften hingegen, bey Abfassung neuer allge-meiner Stadtgssetze, bey Auflegung neuer Steuern und an-dern von der alleinigen Disposition des inncrn Raths aus-genommenen Angelegenheiten, vorzüglich der Wahl neuerRathsglieder, wird auch der äußere Nach zugezogen.

Von einzelnen Reichsstädten und deren inner» Verfas-sung finden sich nähere Nachrichten in Mosers Sraats-recht Th. 40., desselben Tr. von den Reichsständen undvon der Reichsstädtischen Regimentsverfassung.

Der Sitz einer jeden Reichsstadt ist innerhalb den Mau-ern derselben zu suchen, wenn gleich zuweilen zu einerReichsstadt ein ansehnliches Gebiet gehört» So haben vor-züglich Nürnberg, Ulm, Hamburg, Lübeck undandre, mehrere ehmalige Herrschaften, als Aemter, jaselbst Städte zu beherrschen. Andre hingegen z. B. Wez-lar haben nur eine Feldmark und ihre Hoheit erstreckt sichnicht viel über einen Büchsenschuß von der Stadt. DieserjUmstand macht indessen keinen rechtlichen Unterschiedunter den Städten., Weziar ist so gut eine Reichsstadt,als Nürnberg, rssenn gleich Nürnberg ein Gebiet besitzt,das größer ist, als manches teuksches Fürstenthum. Auffal-lend würde es vielleicht seyn, woher manche Reichsstadt zuso ansehnlichen Besitzungen gekommen sey> wenn man nichtaus der Geschichte den ehemaligen Wohlstand der mehrstenStädte und die Verbindungen, welche sie unter sich ein-

gien-