2. C. Von Landständen u. deren Verhaitniß ic. 4Z
;) Nicht in allen Ländern sind die Landstände gleichvorsichtig gewesen, sie haben also bald mehr, bald wenigervon ihren ehmaligen Rechten conservirt, und es läßt sichdaher nur wenig sagen, was in allgemeinen auf alle inTeutschland vorhanden seyende Landsiände paßte.
§. i-8.
Untersucht man nun die Rechte der Landsiände, somuß man dabey nicht vergessen, daß sie auch Pflichtenhaben und zwar sowohl gegen den Fürsten, als das Land,denn sie sind nicht blos als gebohrn? Näthe des Regenten,sondern auch des ganzen Landes und als Repräsentantendesselben zu betrachten. Sie müssen daher auf das Bestedes Landes, welches auch zugleich das wahre Beste des Re»geuten ist, wenn gleich zuweilen dessen Privakvürthei'l dar«unter leiden dürfte, ihr vorzüglichstes Augenmerk richten;folglich dem Fürsten sowohl auf dessen Verlangen, als frey-willig Rath ertheilcn und Vorschläge thun; alles was zumWortheil des Landes gereicht, Nicht aus gehässigen Neben-absichten oder aus einem elenden Vorurtheil zu Hintertrei-ben, oder zu erschweren suchen; vielmehr möglichst beför-dern helfen. Sie sind besonders verpflichtet, alles anzuwen-den, wodurch ein dem Lande drohender Schaden, oder eineGefahr abgewendet werden kann, mithin zu allen erlaubtenMitteln, welche zu diesem Zweck führen, befugt. Sie kön-nen daher, wenn z. D. der Fürst das ihm sonst vermögeder Landeshoheit, nur unter gewissen Einschränkungen, zuste-hende Recht des Kriegs und der Bündnisse zum augen-scheinlichen Verderb seines Landes zu weit ausdehnt, unddadurch das Land in die größte Gefahr stürzt, nicht nurdeshalb ihm gehörige Vorstellungen thun, sondern auch,