46 5. B. V. d. Regier, der bes. teutsch. Staaten überh.
wenn diese vergebens sind, sich mit ihren Klagen an dieReichsgerichte wenden *). Vorzüglich ist es ihre Pflicht dieallgemeine LandeScasse treulich zu verwalten und selbst beyden Bedrückungen einzelner Classen der Unterthanen nichtzu schweigen, sondern vielmehr deshalb ehrerbietige, jedochstandhafte Vorstellungen zu thun, u. s. w.
Wendet man sich hiernächst zu den, den Landständenvon alten Zeiten her, noch übrig gebliebenen besondern Rech-len, so ist keines wenigem Zweifeln ausgeseht und keinesallgemeiner, als daß ohne ihre Einwilligung keine neueSteuern und Abgaben den Unterthanen auferlcgt werdenkönnen. Selbst solche Nechtslehrer, die sonst eben nicht dieRechte der Landstände zu vertheidigen pflegen, gestehen ih«nen dies Recht zu **). Es läßt sich aber auch dasselbe umso weniger bezweifeln, je gewisser es in den Neichsgesetzenselbst und in der, in diesemPunct beybehaltenen, ursprüngli-chen Verfassung von Teukschland gegründet ist. Zn demSpeyerschen N. Absch. von 154». kommen nemlich wieder-holt im §. 5;. die Ausdrücke: „Kurfürsten, Fürsten undStände, welche sich mit ihren Unterthanen der Tückenhülfhalber bereits vertragen, oder verglichen" vor, undam Ende heißt es: doch soll hiemit gemeinen Ständen ande-
*) Die Kurtrierschen Landstande -haben davon das allerneue,sie Beispiel gegeben, indem sie bey dem Reichskammergericht11m ein Llsnä-num äs sdäucenäo milire tzMco gegen den Kur,Fürsten nachgesucht haben, als dieser den franzbsischen Emigran,tcn gestattete, sich in seinem Lande zu bewaffnen und militairi-sche Uebungen anzustellcn. Die Landstande sahen wohl ein, dagsie dadurch in einen Krieg mit Frankreich müstcN verwickelt wer,den. .Vergl. mein Staats-Archiv Heftn. 4.
z. B. in Lonül. UaUeyss 1'sn>. II, Lilr. i, Lonsi
lS?, nnm,