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2 (1797)
Entstehung
Seite
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44 5 - B. V. d. Regier, der bcs. teutsch. Staaten überh.

daß hie und da in neuern Zeiten, Landstände entweder wie-der zu etwas mehreren! Ansehen gekommen, oder gar vonneuem *) wieder hergestellet sind.

Aus dem bisherigen ergeben sich nun folgende wohl zubemerkende Sätze:

r) Landstände sind nicht erst in neuern Zeiten aufge-kommen, und haben ihre Entstehung nicht der Landcsherrli»chen Gnade zu verdanken, sondern ihr Ursprung ist ebenso alt, ja wohl noch älter, alsdie Landeshoheit selbst.

2) Zn kleiner» Ländern, in denen sich kein Ritter-sitz, kaum ein Kloster, vielweniger eine Stadt ursprünglichbefand, hat es zwar keine Landstände von Anfang an gege-ben, wohl aber in den grösser» bedeutenden Ländern.

z) In Ländern, wo man das Steuer wesen auf eirnen festen beständigen Fuß kommen ließ, sind die Landständeentweder gänzlich erloschen, oder es sind nur noch unbedeu-tende Spure», ein bloßer Schatten davon übrig; in eini-gen hat man jedoch in neuern Zeilen für gut gefunden, siewieder herzustellen.

4) Wo sie noch von alten Zeiten her vorhanden sind,da gründen sich ihre Rechte nicht sowohl aus Privilegiender Landesherr», als auf die ursprüngliche Verfassung vonTeutschland, welche durch die Landesherrlichen Versicherun-gen nur aufrecht erhalten ist.

Dies ist der Fall in dem Würtenbergischcn undSchwarzburgische n. Wenigstens in dem letzter» Lande ge-schah die Herstellung aus sebr interessirtcn Absichten. Man s.was ich darüber in dem Repertorium des teilt scheuStaats und Lebnrechts Bd. ;. unter dem Art. Land-stand in dem Heu §. gesagt habe. Don jenem s. das Gbt-tingische Histor. Magäz. Bd. 1. St. 1.